Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 50Artikel 2, Paragraph 50
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
2. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Unterschwellenbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 14 Tage. Sie beginnt mit dem ersten Tag der Verfügbarkeit einer Bekanntmachung gemäß § 44 Abs. 2.Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 14 Tage. Sie beginnt mit dem ersten Tag der Verfügbarkeit einer Bekanntmachung gemäß Paragraph 44, Absatz 2,
(2)Absatz 2,Die Angebotsfrist ist so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des Postlaufes den Bietern hinreichend Zeit zur Erstellung der Angebote verbleibt. Auf Umstände, welche die Erstellung des Angebotes erschweren können, ist Bedacht zu nehmen. Können die Angebote nur nach schwierigen Vorerhebungen, Herstellung von Proben und Mustern, nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ausgelegte Ausschreibungsunterlagen erstellt werden, so sind die in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.Die Angebotsfrist ist so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des Postlaufes den Bietern hinreichend Zeit zur Erstellung der Angebote verbleibt. Auf Umstände, welche die Erstellung des Angebotes erschweren können, ist Bedacht zu nehmen. Können die Angebote nur nach schwierigen Vorerhebungen, Herstellung von Proben und Mustern, nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ausgelegte Ausschreibungsunterlagen erstellt werden, so sind die in Absatz 4 und 5 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Fristen sind zu verlängern, wenn eine Berichtigung der Ausschreibung gemäß § 78 vorzunehmen ist und die Berichtigung auf die Erstellung der Angebote wesentlichen Einfluss hat. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung.Die in Absatz 4 und 5 vorgesehenen Fristen sind zu verlängern, wenn eine Berichtigung der Ausschreibung gemäß Paragraph 78, vorzunehmen ist und die Berichtigung auf die Erstellung der Angebote wesentlichen Einfluss hat. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung.
(4)Absatz 4,Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 22 Tage. Eine Verkürzung dieser Frist ist nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere bei Dringlichkeit, zulässig. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festzuhalten. Falls in der Bekanntmachung nicht ein Tag für die frühestmögliche Abholung der Ausschreibungsunterlagen angegeben ist, beginnt die Angebotsfrist mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Sie endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.
(5)Absatz 5,Beim nicht offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 22 Tage. Eine Verkürzung dieser Frist ist nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere bei Dringlichkeit, zulässig. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung zur Abgabe von Angeboten und endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.
(6)Absatz 6,An Unternehmer, die ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren dem Auftraggeber gegenüber bekunden, sind rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrages, abzugeben.
(7)Absatz 7,Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, sind zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.
(8)Absatz 8,Können rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte Auskünfte aus Gründen, die nicht dem Unternehmer zugerechnet werden können, etwa wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in den Abs. 6 und 7 vorgesehenen Fristen zugesandt, zur Verfügung gestellt bzw. erteilt werden, so sind die in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.Können rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte Auskünfte aus Gründen, die nicht dem Unternehmer zugerechnet werden können, etwa wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in den Absatz 6 und 7 vorgesehenen Fristen zugesandt, zur Verfügung gestellt bzw. erteilt werden, so sind die in Absatz 4 und 5 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031812